Ausländerrecht Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand gemäss § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist das Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und er hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
E. 3 Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss eine Überprüfung und Beurteilung, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen des Beschwerdeführers sowie seiner beiden jüngeren Kinder und die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt worden sind.
E. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005, vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Die ausländische Person hat somit grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen einen solchen vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; Peter Uebersax in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.).
E. 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Serbien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. Aus dem Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Serbien vom 16. Februar 1888 (SR 0.142.118.181) lässt sich kein selbständiger staatsvertraglicher Aufenthaltsanspruch zugunsten des Beschwerdeführers und seiner Kinder ableiten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_1064/2014 vom 26. November 2014 E. 2.1). Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar. 4.1 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar , Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Die Garantie der Achtung des Familienlebens kann somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1). 4.2 Der Beschwerdeführer lebt unbestrittenermassen getrennt von seiner hier niedergelassenen deutschen Ehefrau, ohne dass eine Wiederaufnahme des Ehelebens geplant ist beziehungsweise erwartet werden darf. Da damit kein intaktes und tatsächlich gelebtes Eheleben mehr gegeben ist, kann der Beschwerdeführer keine konventions- oder verfassungsrechtlichen Bleiberechte aus seiner lediglich formell fortbestehenden Ehe ableiten. Mit dem Beschwerdeführer leben zwei zum Zeitpunkt der Beschwerdeeingaben minderjährige Kinder aus erster Ehe, die ihre Aufenthaltsbewilligungen von derjenigen des Vaters ableiten. Deren rechtliches Schicksal betreffend Aufenthalt knüpft an den Aufenthalt des Vaters an und teilt dessen Schicksal. Sie haben keine Familienangehörigen mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Es kann demnach festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer und dessen Kindern kein auf die EMRK gestützter Anwesenheitsanspruch zukommt. 5.1 Das AuG gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 7 lit. d i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei dieser Person Wohnung zu nehmen. Der Anspruch aus dem FZA besteht während der ganzen Dauer des formellen Bestandes der Ehe, ohne dass die Ehegatten zwingend dauernd im gemeinsamen Haushalt zusammenleben müssen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht insbesondere nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Art. 3 des Anhangs I FZA spricht jedoch ausdrücklich davon, dass die Familienangehörigen einer Bürgerin der Vertragsparteien das Recht haben, "bei ihr Wohnung zu nehmen", was ein minimales Zusammenleben bzw. eine minimale eheliche Verbundenheit voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 2C_494/2013 vom 2. Juni 2013 E. 3.1). Die Geltendmachung dieses Rechts steht ausserdem unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 139 II 393 E. 2.1). Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich noch dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der entsprechende Anspruch dahin (Urteile des Bundesgerichts 2C_128/2015 vom 25. August 2015 E. 3.3; 2C_494/2013 vom 2. Juni 2013 E. 3.1). 5.2 Durch die Eheschliessung am 25. Juni 2011 mit der in der Schweiz niedergelassenen deutschen Staatsbürgerin B.____ und das anschliessende Zusammenleben kann der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das FZA geltend machen. Am 2. Juni 2015 bewilligte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West das Getrenntleben rückwirkend auf den 1. Juli 2014. Es ist nicht strittig, dass die eheliche Beziehung nicht wieder aufgenommen wird. Die eheliche Gemeinschaft ist somit als definitiv gescheitert anzusehen, womit der ursprüngliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Anwesenheit in der Schweiz gemäss Anhang I zum FZA weggefallen ist. 6.1 Ist faktisch von einer definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen, so besteht nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ein Anspruch des unter dem FZA nachgezogenen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt. Eine relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft; demgegenüber ist nicht relevant, wie lange die Ehe nach Beendigung des Zusammenlebens formell noch bestanden hat oder besteht (BGE 136 II 113 E. 3.2). Sodann ist einzig das Zusammenleben im Inland ausschlaggebend, die im Ausland gelebte Ehezeit wird an die Dreijahresfrist nicht angerechnet (BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGE 136 II 113 E. 3.3). 6.2 Im eheschutzrichterlichen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Landschaft West vom 2. Juni 2015 wurde von den Ehegatten vergleichsweise anerkannt, dass sie seit dem 1. Juli 2014 getrennt leben würden. Die Haushaltsgemeinschaft dauerte somit seit der Heirat des Beschwerdeführers am 25. Juni 2011 bis zur gerichtlichen Trennung drei Jahre und fünf Tage. Allerdings kann der Beschwerdeführer aus dem im Eheschutzverfahren vereinbarten Trennungszeitpunkt nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Migrationsbehörden sind bei der Feststellung des Trennungszeitpunkts nicht an einen zwischen den Ehegatten vergleichsweise festgelegten Trennungszeitpunkt im Eheschutzverfahren gebunden. Es steht weder im Belieben der Ehegatten, den aufenthaltsrechtlich relevanten Trennungszeitpunkt nachträglich selbst festzusetzten, noch sind deren Angaben durch das Eheschutzgericht aus migrationsrechtlicher Sicht zu überprüfen. Vorliegend hatte das Eheschutzgericht weder den genauen Trennungszeitpunkt der Ehegatten zu eruieren, noch wurde dies gemacht, wie aus dem entsprechenden Protokoll ersichtlich ist. Vielmehr schliesst die gewählte Formulierung im eheschutzrichterlichen Entscheid, wonach die Ehegatten "seit dem 1. Juli 2014" getrennt leben würden, eine frühere Trennung nicht aus. Und schon gar nicht schliesst sie wiederholte Trennungen des ehelichen Zusammenlebens aus. 6.3 Gemäss den Akten der Vorinstanzen bestanden offensichtlich bereits seit Anfang 2013 ernsthafte Spannungen in der Ehe des Beschwerdeführers. Diese führten dazu, dass die Ehefrau dem AfM am 9. September 2013 mitteilte, dass sie sich im Mai 2013 vom Beschwerdeführer getrennt habe. ln der Mutationsmeldung für Ausländer der Stadt F.____ wurde der Zivilstand des Beschwerdeführers als "getrennt" rückwirkend auf den 15. Januar 2013 festgehalten. Als Reaktion auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 18. September 2013 betreffend Wegweisung des Beschwerdeführers reichten er und seine Ehefrau am 7. Oktober 2013 eine von beiden unterzeichnete Bestätigung ein, dass sie wieder zusammenwohnten, worauf in der Mutationsmeldung der Stadt F.____ der Zivilstand des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2013 wieder auf "Trennung aufgehoben" geändert wurde. Am 12. November 2013 informierte die Ehefrau des Beschwerdeführers die Stadt F.____, dass sie seit dem 15. Oktober 2013 vom Beschwerdeführer freiwillig getrennt lebe. Dies hatte zur Folge, dass in der Mutationsmeldung der Stadt F.____ der Zivilstand des Beschwerdeführers per 15. Oktober 2013 wiederum auf "getrennt" geändert wurde. Am 10. Juni 2014 hoben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau das Getrenntleben wieder auf und gaben gemäss Mutationsmeldung für Ausländer der Stadt F.____ eine neue Wohnadresse in F.____ an. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers dem AfM indessen mit, dass der Beschwerdeführer und seine zwei jüngeren Kinder nicht an der neuen Adresse wohnhaft seien. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 forderte die Stadt F.____ den Beschwerdeführer auf, einen allfälligen Umzug zu melden. Dieser Aufforderung kam er nach und bestätigte, dass er seit dem 1. Juli 2014 mit den beiden jüngeren Kindern bei der ältesten Tochter wohne, worauf die Trennung in der Mutationsmeldung für Ausländer der Stadt F.____ festgehalten wurde. 6.4 Mit Schreiben vom 10. März 2015 gewährte das AfM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seiner allfälligen Wegweisung, worauf er am 19. März 2015 antwortete. Er führte aus, er könne entgegen der Behauptung seiner Ehefrau beweisen, dass er vom Zeitpunkt seiner Eheschliessung bis Oktober 2014 mit ihr zusammengewohnt habe. So behauptete er, dass er sich am 15. Januar 2013 nicht von seiner Ehefrau getrennt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie gemeinsam mit den Kindern in G.____ an der X.____strasse 81 gelebt. Auch habe im Oktober 2013 keine Trennung stattgefunden. Ende 2013, Anfang 2014 seien sie gemeinsam nach F.____ umgezogen. lm Oktober 2014 hätten sie eine neue Wohnung gemietet, da sie mit der alten Wohnung nicht zufrieden gewesen seien. Am Einzugstag, als er von der Arbeit nach Hause gekommen sei, seien seine Kinder vor der Türe gestanden und seine Frau habe weder ihn noch seine Kinder D.____ und E.____ in die Wohnung gelassen. Seit diesem Zeitpunkt habe er mit den beiden Kindern in der Wohnung bei seiner Tochter C.____ geschlafen. Diese Aussagen sind teilweise unbelegt und widersprüchlich. So zog das Ehepaar bereits am 29. Februar 2012 von der X.____strasse 81 in H.____ nach F.____ und meldete sich bei der Gemeinde an. Die Aussagen der Ehefrau zeigen hingegen eine gewisse Konsistenz. Sie hat der Gemeinde nicht nur jeweils die freiwillige Trennung, sondern auch die Aufhebung der Trennung gemeldet. Berücksichtigt man diese Mutationsmeldungen, ist auch bei einer grosszügigen Berechnung zugunsten des Beschwerdeführers mit 30 Monaten ehelichen Zusammenlebens die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt worden. Da der Beschwerdeführer keine drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft in der Schweiz lebte, ist die Frage nach einer erfolgreichen lntegration nicht zu prüfen. 7.1 In der Beschwerde an das Kantonsgericht macht der Beschwerdeführer sinngemäss wichtige persönliche Gründe geltend, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten. 7.2 Demnach ist zu prüfen, ob ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht. Ein Bewilligungsanspruch nach einer gescheiterten Ehe besteht fort, falls wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe im Sinne dieser Bestimmung können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Ein nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 2.3). Das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG ist von der betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Beweismittel für häusliche Gewalt kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten, Berichte von Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder Zeugenaussagen in Frage (Art. 77 Abs. 5, 6 und 6 bis der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007; Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 6.2). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4). 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ein nachehelicher Härtefall wegen ehelicher Gewalt vorliege. Zwar erhob er am 10. Juni 2015 – kurz nach Erhalt der erstinstanzlichen Wegweisungsverfügung – eine Strafanzeige wegen Körperverletzung, diese wurde aber nicht durch Beweismittel belegt. Auch wurde im Eheschutzverfahren keine eheliche Gewalt vorgebracht. Die nur allgemein behauptete und mit keinerlei objektiven Beweismitteln unterlegte häusliche Gewalt kann somit nicht als hinreichend glaubhaft gemacht gelten. 7.4 Es bleibt zu prüfen, ob die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Serbien stark gefährdet wäre. Dabei ist massgebend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde. Hat der Aufenthalt der ausländischen Person nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf einen weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 138 II 229 E. 3.1). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb eine Integration des Beschwerdeführers in Serbien unzumutbar wäre. Die Vorinstanzen haben die geltend gemachte starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung zu Recht verneint. Ein Anspruch auf Bewilligung unter dem Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht demnach nicht.
E. 8 Besteht nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers und seiner Kinder auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, so liegt deren Verlängerung resp. Widerruf im Ermessen der Behörde (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG resp. Art. 62 lit. d AuG). Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.44; Benjamin Schindler , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 96 Rz. 7). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. Im angefochtenen Entscheid vom 29. September 2015 hat der Regierungsrat diese Kriterien ausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Somit hat sich der Regierungsrat mit den in Frage stehenden Interessen auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Überschreitung, Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sind nicht erkennbar. Eine weitergehende inhaltliche Angemessenheitskontrolle ist dem Kantonsgericht nicht gestattet (vgl. E. 2). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu belassen. 9.1 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen verhältnismässig ist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 514 ff.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). 9.2 Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme darstellt. Ausländer, deren Aufenthaltszweck weggefallen ist, haben die Schweiz unter bestimmten Umständen zu verlassen. Dieses fremdenpolizeiliche Ziel kann auch nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer mit der Wegweisung auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. 9.3 Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). 9.4 Das private Interesse am Verzicht auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, gründet im Wesentlichen auf dem Argument, dass er sich bemüht habe und auch weiterhin bemühen werde, sich in der Schweiz zu integrieren. Ausserdem habe er in der Schweiz keine Straftat begangen. Zudem erwähnt er das Wohl seiner beiden jüngeren Kinder. 9.5 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 21. Juni 2011 und damit seit etwas über fünf Jahren in der Schweiz. Diese Aufenthaltsdauer kann nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen. Es ist dementsprechend nicht von einer besonders guten Integration des Beschwerdeführers und schon gar nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Der Beschwerdeführer hat sich in der Zeit, in der er in der Schweiz lebt, klaglos verhalten. Es ist aber anzumerken, dass er keine Deutschkurse besucht hat und nur geringe Sprachkenntnisse aufweist. Er arbeitet als Hilfskraft in einem Gartenbauunternehmen. Damit übt der Beschwerdeführer keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Heimkehr nach Serbien ist davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten zu gewärtigen haben wird. Der Beschwerdeführer kam erst im Alter von 43 Jahren in die Schweiz. Entsprechend ist er mit den Sitten und Gebräuchen in seinem Heimatland vertraut und beherrscht die dortige Sprache. Die beiden jüngeren Kinder des Beschwerdeführers reisten am 19. Mai 2013 zu ihrem Vater in die Schweiz ein, sie halten sich seit rund drei Jahren in der Schweiz auf. Die Tochter D.____ war bei ihrer Einreise 15 Jahre und der Sohn E.____ 11 Jahre alt. Somit haben auch sie den Grossteil ihres Lebens in ihrer Heimat verbracht. Am 21. Mai 2015 wurde von der Psychiatrie Baselland ein Arztzeugnis für D.____ ausgestellt. In diesem wurde bestätigt, dass sie sich wegen einer akuten psychischen Krise im Rahmen einer Anpassungsstörung bei multipler Traumatisierung in Behandlung befinde. Auch ihr Bruder E.____ hat offenbar eine Psychotherapie begonnen. Diese psychischen Erkrankungen stellen kein Wegweisungshindernis dar. In Serbien können die Kinder die in der Schweiz begonnenen Psychotherapien fortführen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Anpassungsschwierigkeiten wohl wegfallen, wenn die Kinder in ihr Heimatland zu ihrer Mutter zurückkehren. Betreffend die persönlichen und familiären Beziehungen leben die ältere Schwester der Kinder, sowie deren Mutter, der Grossvater väterlicherseits wie auch zwei Brüder des Beschwerdeführers beziehungsweise Onkel der Kinder in Serbien. Einer Rückkehr des Beschwerdeführers sowie der beiden Kinder steht deshalb nichts im Wege und eine solche stellt insbesondere auch keine grosse Härte dar. Unter Beachtung dieser Aspekte erscheinen der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers und der beiden Kinder aus der Schweiz als zumutbar. Gewichtige private Interessen, welche den genannten ausländerrechtlichen Massnahmen entgegenstehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insgesamt überwiegt demnach das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen des AuG sowie an der Durchsetzung der Rechtsordnung das private Interesse des Beschwerdeführers und der beiden Kinder an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid erweist sich als verhältnismässig.
E. 10 Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers sowie der beiden Kinder D.____ und E.____ erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 11 Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- zu verrechnen. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer A.____ und seine Kinder D.____ und E.____ haben die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 14. September 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_847/2016) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 13. Juli 2016 (810 15 281) Ausländerrecht Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Beat Walther, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin i.V. Irmgard Mostert Meier Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1546 vom 29. September 2015) A. Der serbische Staatsangehörige A.____, geboren 1968, reiste am 11. Juni 2011 zur Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz ein, wo er am 25. Juni 2011 die deutsche Staatsangehörige B.____ heiratete. Nach dem Umzug in den Kanton Basel-Landschaft erteilte ihm das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) am 15. März 2012 eine bis 30. Juni 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehegattin. Am 13. Mai 2012 stellte A.____ ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung für seine Tochter C.____, geboren 1994. C.____ reiste am 28. Oktober 2012 in die Schweiz ein und erhielt am 7. November 2012 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater. Am 5. März 2013 stellte A.____ ein weiteres Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung für seine Tochter D.____, geboren 1998, und für seinen Sohn E.____, geboren 2001. Auch diesem Gesuch wurde entsprochen und D.____ und E.____ reisten am 19. Mai 2013 in die Schweiz ein, wo ihnen am 29. Mai 2013 die Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib beim Vater ausgestellt wurden. B. Zu Beginn des Jahres 2013 entstanden Spannungen in der Ehe von B.____ und A.____. In der Folge trennten sich die Eheleute mehrmals für längere oder kürzere Zeitperioden. C. Am 2. Juni 2015 bewilligte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West das Getrenntleben rückwirkend auf den 1. Juli 2014. D. Nachdem das AfM A.____ das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie einer Wegweisung aus der Schweiz gewährt hatte, widerrief das AfM am 8. Juni 2015 die Aufenthaltsbewilligungen und wies A.____, D.____ und E.____ bis zum 8. Juli 2015 aus der Schweiz weg. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die eheliche Haushaltsgemeinschaft habe weniger als drei Jahre gedauert und es seien auch keine wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten. Auch sei ein persönlicher Härtefall nicht gegeben und es bestünde überdies keine Veranlassung, A.____ die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu belassen. Schliesslich sei die Verfügung aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses verhältnismässig. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 29. September 2015 ab und verfügte, dass A.____ und seine Kinder D.____ und E.____ die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Entscheides zu verlassen hätten. Das AfM widerrief ebenfalls am 8. Juni 2015 die Aufenthaltsbewilligung der ältesten Tochter C.____. Der Widerruf ist mittlerweile rechtskräftig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1088/2015 vom 11. Dezember 2015). E. Mit Eingaben vom 22. und 23. Oktober 2015 erhob A.____ (Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 29. September 2015. Er beantragt sinngemäss die Beibehaltung der Aufenthaltsbewilligungen sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Beschwerdebegründung vom 23. Oktober 2015 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er und seine Kinder die Opfer des Psychoterrors seiner Frau seien. Eine Wegweisung hätte für ihn und die beiden Kinder fatale Folgen. Auch sei das Wohl der Kinder, die in psychologischer Behandlung seien, zu beachten. F. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. G. Der Regierungsrat liess sich mit Schreiben vom 27. Januar 2016 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand gemäss § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist das Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und er hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss eine Überprüfung und Beurteilung, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen des Beschwerdeführers sowie seiner beiden jüngeren Kinder und die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt worden sind. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005, vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Die ausländische Person hat somit grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen einen solchen vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; Peter Uebersax in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Serbien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. Aus dem Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Serbien vom 16. Februar 1888 (SR 0.142.118.181) lässt sich kein selbständiger staatsvertraglicher Aufenthaltsanspruch zugunsten des Beschwerdeführers und seiner Kinder ableiten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_1064/2014 vom 26. November 2014 E. 2.1). Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar. 4.1 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar , Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Die Garantie der Achtung des Familienlebens kann somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1). 4.2 Der Beschwerdeführer lebt unbestrittenermassen getrennt von seiner hier niedergelassenen deutschen Ehefrau, ohne dass eine Wiederaufnahme des Ehelebens geplant ist beziehungsweise erwartet werden darf. Da damit kein intaktes und tatsächlich gelebtes Eheleben mehr gegeben ist, kann der Beschwerdeführer keine konventions- oder verfassungsrechtlichen Bleiberechte aus seiner lediglich formell fortbestehenden Ehe ableiten. Mit dem Beschwerdeführer leben zwei zum Zeitpunkt der Beschwerdeeingaben minderjährige Kinder aus erster Ehe, die ihre Aufenthaltsbewilligungen von derjenigen des Vaters ableiten. Deren rechtliches Schicksal betreffend Aufenthalt knüpft an den Aufenthalt des Vaters an und teilt dessen Schicksal. Sie haben keine Familienangehörigen mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Es kann demnach festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer und dessen Kindern kein auf die EMRK gestützter Anwesenheitsanspruch zukommt. 5.1 Das AuG gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 7 lit. d i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei dieser Person Wohnung zu nehmen. Der Anspruch aus dem FZA besteht während der ganzen Dauer des formellen Bestandes der Ehe, ohne dass die Ehegatten zwingend dauernd im gemeinsamen Haushalt zusammenleben müssen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht insbesondere nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Art. 3 des Anhangs I FZA spricht jedoch ausdrücklich davon, dass die Familienangehörigen einer Bürgerin der Vertragsparteien das Recht haben, "bei ihr Wohnung zu nehmen", was ein minimales Zusammenleben bzw. eine minimale eheliche Verbundenheit voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 2C_494/2013 vom 2. Juni 2013 E. 3.1). Die Geltendmachung dieses Rechts steht ausserdem unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 139 II 393 E. 2.1). Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich noch dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der entsprechende Anspruch dahin (Urteile des Bundesgerichts 2C_128/2015 vom 25. August 2015 E. 3.3; 2C_494/2013 vom 2. Juni 2013 E. 3.1). 5.2 Durch die Eheschliessung am 25. Juni 2011 mit der in der Schweiz niedergelassenen deutschen Staatsbürgerin B.____ und das anschliessende Zusammenleben kann der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das FZA geltend machen. Am 2. Juni 2015 bewilligte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West das Getrenntleben rückwirkend auf den 1. Juli 2014. Es ist nicht strittig, dass die eheliche Beziehung nicht wieder aufgenommen wird. Die eheliche Gemeinschaft ist somit als definitiv gescheitert anzusehen, womit der ursprüngliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Anwesenheit in der Schweiz gemäss Anhang I zum FZA weggefallen ist. 6.1 Ist faktisch von einer definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen, so besteht nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ein Anspruch des unter dem FZA nachgezogenen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt. Eine relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft; demgegenüber ist nicht relevant, wie lange die Ehe nach Beendigung des Zusammenlebens formell noch bestanden hat oder besteht (BGE 136 II 113 E. 3.2). Sodann ist einzig das Zusammenleben im Inland ausschlaggebend, die im Ausland gelebte Ehezeit wird an die Dreijahresfrist nicht angerechnet (BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGE 136 II 113 E. 3.3). 6.2 Im eheschutzrichterlichen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Landschaft West vom 2. Juni 2015 wurde von den Ehegatten vergleichsweise anerkannt, dass sie seit dem 1. Juli 2014 getrennt leben würden. Die Haushaltsgemeinschaft dauerte somit seit der Heirat des Beschwerdeführers am 25. Juni 2011 bis zur gerichtlichen Trennung drei Jahre und fünf Tage. Allerdings kann der Beschwerdeführer aus dem im Eheschutzverfahren vereinbarten Trennungszeitpunkt nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Migrationsbehörden sind bei der Feststellung des Trennungszeitpunkts nicht an einen zwischen den Ehegatten vergleichsweise festgelegten Trennungszeitpunkt im Eheschutzverfahren gebunden. Es steht weder im Belieben der Ehegatten, den aufenthaltsrechtlich relevanten Trennungszeitpunkt nachträglich selbst festzusetzten, noch sind deren Angaben durch das Eheschutzgericht aus migrationsrechtlicher Sicht zu überprüfen. Vorliegend hatte das Eheschutzgericht weder den genauen Trennungszeitpunkt der Ehegatten zu eruieren, noch wurde dies gemacht, wie aus dem entsprechenden Protokoll ersichtlich ist. Vielmehr schliesst die gewählte Formulierung im eheschutzrichterlichen Entscheid, wonach die Ehegatten "seit dem 1. Juli 2014" getrennt leben würden, eine frühere Trennung nicht aus. Und schon gar nicht schliesst sie wiederholte Trennungen des ehelichen Zusammenlebens aus. 6.3 Gemäss den Akten der Vorinstanzen bestanden offensichtlich bereits seit Anfang 2013 ernsthafte Spannungen in der Ehe des Beschwerdeführers. Diese führten dazu, dass die Ehefrau dem AfM am 9. September 2013 mitteilte, dass sie sich im Mai 2013 vom Beschwerdeführer getrennt habe. ln der Mutationsmeldung für Ausländer der Stadt F.____ wurde der Zivilstand des Beschwerdeführers als "getrennt" rückwirkend auf den 15. Januar 2013 festgehalten. Als Reaktion auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 18. September 2013 betreffend Wegweisung des Beschwerdeführers reichten er und seine Ehefrau am 7. Oktober 2013 eine von beiden unterzeichnete Bestätigung ein, dass sie wieder zusammenwohnten, worauf in der Mutationsmeldung der Stadt F.____ der Zivilstand des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2013 wieder auf "Trennung aufgehoben" geändert wurde. Am 12. November 2013 informierte die Ehefrau des Beschwerdeführers die Stadt F.____, dass sie seit dem 15. Oktober 2013 vom Beschwerdeführer freiwillig getrennt lebe. Dies hatte zur Folge, dass in der Mutationsmeldung der Stadt F.____ der Zivilstand des Beschwerdeführers per 15. Oktober 2013 wiederum auf "getrennt" geändert wurde. Am 10. Juni 2014 hoben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau das Getrenntleben wieder auf und gaben gemäss Mutationsmeldung für Ausländer der Stadt F.____ eine neue Wohnadresse in F.____ an. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers dem AfM indessen mit, dass der Beschwerdeführer und seine zwei jüngeren Kinder nicht an der neuen Adresse wohnhaft seien. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 forderte die Stadt F.____ den Beschwerdeführer auf, einen allfälligen Umzug zu melden. Dieser Aufforderung kam er nach und bestätigte, dass er seit dem 1. Juli 2014 mit den beiden jüngeren Kindern bei der ältesten Tochter wohne, worauf die Trennung in der Mutationsmeldung für Ausländer der Stadt F.____ festgehalten wurde. 6.4 Mit Schreiben vom 10. März 2015 gewährte das AfM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seiner allfälligen Wegweisung, worauf er am 19. März 2015 antwortete. Er führte aus, er könne entgegen der Behauptung seiner Ehefrau beweisen, dass er vom Zeitpunkt seiner Eheschliessung bis Oktober 2014 mit ihr zusammengewohnt habe. So behauptete er, dass er sich am 15. Januar 2013 nicht von seiner Ehefrau getrennt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie gemeinsam mit den Kindern in G.____ an der X.____strasse 81 gelebt. Auch habe im Oktober 2013 keine Trennung stattgefunden. Ende 2013, Anfang 2014 seien sie gemeinsam nach F.____ umgezogen. lm Oktober 2014 hätten sie eine neue Wohnung gemietet, da sie mit der alten Wohnung nicht zufrieden gewesen seien. Am Einzugstag, als er von der Arbeit nach Hause gekommen sei, seien seine Kinder vor der Türe gestanden und seine Frau habe weder ihn noch seine Kinder D.____ und E.____ in die Wohnung gelassen. Seit diesem Zeitpunkt habe er mit den beiden Kindern in der Wohnung bei seiner Tochter C.____ geschlafen. Diese Aussagen sind teilweise unbelegt und widersprüchlich. So zog das Ehepaar bereits am 29. Februar 2012 von der X.____strasse 81 in H.____ nach F.____ und meldete sich bei der Gemeinde an. Die Aussagen der Ehefrau zeigen hingegen eine gewisse Konsistenz. Sie hat der Gemeinde nicht nur jeweils die freiwillige Trennung, sondern auch die Aufhebung der Trennung gemeldet. Berücksichtigt man diese Mutationsmeldungen, ist auch bei einer grosszügigen Berechnung zugunsten des Beschwerdeführers mit 30 Monaten ehelichen Zusammenlebens die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt worden. Da der Beschwerdeführer keine drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft in der Schweiz lebte, ist die Frage nach einer erfolgreichen lntegration nicht zu prüfen. 7.1 In der Beschwerde an das Kantonsgericht macht der Beschwerdeführer sinngemäss wichtige persönliche Gründe geltend, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten. 7.2 Demnach ist zu prüfen, ob ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht. Ein Bewilligungsanspruch nach einer gescheiterten Ehe besteht fort, falls wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe im Sinne dieser Bestimmung können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Ein nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 2.3). Das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG ist von der betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Beweismittel für häusliche Gewalt kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten, Berichte von Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder Zeugenaussagen in Frage (Art. 77 Abs. 5, 6 und 6 bis der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007; Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 6.2). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4). 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ein nachehelicher Härtefall wegen ehelicher Gewalt vorliege. Zwar erhob er am 10. Juni 2015 – kurz nach Erhalt der erstinstanzlichen Wegweisungsverfügung – eine Strafanzeige wegen Körperverletzung, diese wurde aber nicht durch Beweismittel belegt. Auch wurde im Eheschutzverfahren keine eheliche Gewalt vorgebracht. Die nur allgemein behauptete und mit keinerlei objektiven Beweismitteln unterlegte häusliche Gewalt kann somit nicht als hinreichend glaubhaft gemacht gelten. 7.4 Es bleibt zu prüfen, ob die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Serbien stark gefährdet wäre. Dabei ist massgebend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde. Hat der Aufenthalt der ausländischen Person nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf einen weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 138 II 229 E. 3.1). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb eine Integration des Beschwerdeführers in Serbien unzumutbar wäre. Die Vorinstanzen haben die geltend gemachte starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung zu Recht verneint. Ein Anspruch auf Bewilligung unter dem Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht demnach nicht. 8. Besteht nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers und seiner Kinder auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, so liegt deren Verlängerung resp. Widerruf im Ermessen der Behörde (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG resp. Art. 62 lit. d AuG). Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.44; Benjamin Schindler , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 96 Rz. 7). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. Im angefochtenen Entscheid vom 29. September 2015 hat der Regierungsrat diese Kriterien ausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Somit hat sich der Regierungsrat mit den in Frage stehenden Interessen auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Überschreitung, Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sind nicht erkennbar. Eine weitergehende inhaltliche Angemessenheitskontrolle ist dem Kantonsgericht nicht gestattet (vgl. E. 2). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu belassen. 9.1 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen verhältnismässig ist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 514 ff.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). 9.2 Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme darstellt. Ausländer, deren Aufenthaltszweck weggefallen ist, haben die Schweiz unter bestimmten Umständen zu verlassen. Dieses fremdenpolizeiliche Ziel kann auch nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer mit der Wegweisung auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. 9.3 Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). 9.4 Das private Interesse am Verzicht auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, gründet im Wesentlichen auf dem Argument, dass er sich bemüht habe und auch weiterhin bemühen werde, sich in der Schweiz zu integrieren. Ausserdem habe er in der Schweiz keine Straftat begangen. Zudem erwähnt er das Wohl seiner beiden jüngeren Kinder. 9.5 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 21. Juni 2011 und damit seit etwas über fünf Jahren in der Schweiz. Diese Aufenthaltsdauer kann nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen. Es ist dementsprechend nicht von einer besonders guten Integration des Beschwerdeführers und schon gar nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Der Beschwerdeführer hat sich in der Zeit, in der er in der Schweiz lebt, klaglos verhalten. Es ist aber anzumerken, dass er keine Deutschkurse besucht hat und nur geringe Sprachkenntnisse aufweist. Er arbeitet als Hilfskraft in einem Gartenbauunternehmen. Damit übt der Beschwerdeführer keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Heimkehr nach Serbien ist davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten zu gewärtigen haben wird. Der Beschwerdeführer kam erst im Alter von 43 Jahren in die Schweiz. Entsprechend ist er mit den Sitten und Gebräuchen in seinem Heimatland vertraut und beherrscht die dortige Sprache. Die beiden jüngeren Kinder des Beschwerdeführers reisten am 19. Mai 2013 zu ihrem Vater in die Schweiz ein, sie halten sich seit rund drei Jahren in der Schweiz auf. Die Tochter D.____ war bei ihrer Einreise 15 Jahre und der Sohn E.____ 11 Jahre alt. Somit haben auch sie den Grossteil ihres Lebens in ihrer Heimat verbracht. Am 21. Mai 2015 wurde von der Psychiatrie Baselland ein Arztzeugnis für D.____ ausgestellt. In diesem wurde bestätigt, dass sie sich wegen einer akuten psychischen Krise im Rahmen einer Anpassungsstörung bei multipler Traumatisierung in Behandlung befinde. Auch ihr Bruder E.____ hat offenbar eine Psychotherapie begonnen. Diese psychischen Erkrankungen stellen kein Wegweisungshindernis dar. In Serbien können die Kinder die in der Schweiz begonnenen Psychotherapien fortführen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Anpassungsschwierigkeiten wohl wegfallen, wenn die Kinder in ihr Heimatland zu ihrer Mutter zurückkehren. Betreffend die persönlichen und familiären Beziehungen leben die ältere Schwester der Kinder, sowie deren Mutter, der Grossvater väterlicherseits wie auch zwei Brüder des Beschwerdeführers beziehungsweise Onkel der Kinder in Serbien. Einer Rückkehr des Beschwerdeführers sowie der beiden Kinder steht deshalb nichts im Wege und eine solche stellt insbesondere auch keine grosse Härte dar. Unter Beachtung dieser Aspekte erscheinen der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers und der beiden Kinder aus der Schweiz als zumutbar. Gewichtige private Interessen, welche den genannten ausländerrechtlichen Massnahmen entgegenstehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insgesamt überwiegt demnach das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen des AuG sowie an der Durchsetzung der Rechtsordnung das private Interesse des Beschwerdeführers und der beiden Kinder an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid erweist sich als verhältnismässig. 10. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers sowie der beiden Kinder D.____ und E.____ erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 11. Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- zu verrechnen. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer A.____ und seine Kinder D.____ und E.____ haben die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 14. September 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_847/2016) erhoben.